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Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV)
Vom 18. Juli 1991, BGBl. I S. 1588, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I. S. 4644)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Inhaltsübersicht
§ 4 Weitergehende Vorschriften
§ 5 Nebenbestimmungen und Anordnungen im Einzelfall
§ 7 Zugänglichkeit der Norm- und Richtlinienblätter
Anhang 1
Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren1.2 Maßgeblicher Immissionsort
1.3 Ermittlung der Geräuschimmission
1.3.1 Beurteilungspegel, einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen
1.3.3 Zuschlag Kl,i für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen
1.4 Ständig vorherrschende Fremdgeräusche
1.6 Vergleich des Beurteilungspegels mit dem Immissionsrichtwert
2. Ermittlung der Geräuschimmission durch Prognose
2.2 Von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlte Schalleistungen
2.3 Schallausbreitungsrechnung
2.4 Bestimmung des Mittelungspegels LAm,i sowie der Zuschläge Kl,i und KT,i in der Teilzeit Ti
3. Ermittlung der Geräuschimmission durch Messung
3.2 Meßverfahren und Auswertung
3.2.2 Ort und Zeit der Messungen