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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen sowie zu der auf der zweiten Konferenz der Parteien in Sofia am 27. Februar 2001 beschlossenen Änderung des Übereinkommens
Vom 7. Juni 2002, BGBl. II S. 1406
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 Ausarbeitung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 5 Konsultationen auf der Grundlage der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 6 Endgültige Entscheidung
Artikel 7 Analyse nach Durchführung des Vorhabens
Artikel 8 Zweiseitige und mehrseitige Zusammenarbeit
Artikel 11 Tagung der Vertragsparteien
Artikel 14 Änderungen des Übereinkommens
Artikel 15 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 17 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Artikel 20 Verbindliche Wortlaute