Anlagensicherheit / Bund

Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln (TRBS 2121 Teil 4)

Ausgabe: Januar 2019 (GMBl 2019, S. 39)

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technischen Regeln für Betriebssicherheit bekannt:

Neufassung der TRBS 2121 Teil 4

Die TRBS 2121 Teil 4 "Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln", Ausgabe Januar 2010, GMBl 2010, S. 345 [Nr. 16/17] v. 16.3.2010, wird wie folgt neu gefasst:

 
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