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Bremische Verwaltungsvorschrift zur Anwendung von abweichenden statischen Prüferfordernissen nach § 66 Absatz 3 Satz 2 und bauaufsichtlichen Prüfverzichten nach § 66 Absatz 5 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung (VV bauaufsichtliche Prüfungen)
Vom 10. September 2018, Brem.ABl. S. 926
Aufgrund § 84 Absatz 6 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320) bestimmt die oberste Bauaufsichtsbehörde:
Inhaltsübersicht
1. Regelungszweck und Rechtsgrundlagen
2. Rahmenkatalog für abweichende bauaufsichtliche Prüferfordernisse bei Standsicherheitsnachweisen
2.4 Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 2, 3 und 4 (nicht freistehend; "Bremer Haus")
2.5 Beseitigung von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind
2.7 Errichtung von nicht verfahrensfreien Gerüsten, die keiner Regelausführung entsprechen
3. Rahmenkatalog für abweichende Prüfverzichte bei Standsicherheits- und Brandschutznachweisen
3.1.1 nachträglicher Einbau von Dachgauben bei prüfpflichtigen Gebäuden
3.1.2 nachträglicher Ausbau von Dachgeschossen bei prüfpflichtigen Gebäuden
3.1.3 nachträglicher Anbau von eingeschossigen Balkonen bei prüfpflichtigen Gebäuden
3.1.4 Errichtung von eingeschossigen Containeranlagen ohne typengeprüften Standsicherheitsnachweis
3.1.6 Anbauten und Erweiterungen bei prüfpflichtigen Gebäuden
3.2.1 Gebäudeklasse 4 (alle Vorhaben)
3.2.2 Neu- und Umbau von Wohngebäuden und Nutzungsänderungen in Wohngebäude der Gebäudeklasse 4