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Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO-BauGB)
Vom 5. Juni 2018 (GVBl. S. 407), geändert am 15. Dezember 2020 (GVBl. S. 1506, 1509)
Auf Grund des § 46 Absatz 2, des § 80 Absatz 5, des § 199 Absatz 2 und des § 246 Absatz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet der Senat:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
BodenordnungZweiter Abschnitt
Wertermittlung§ 6 Aufgaben des Gutachterausschusses
§ 7 Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses
§ 8 Pflichten der Mitglieder des Gutachterausschusses
§ 9 Abberufung der Mitglieder, Beendigung der Amtszeit
§ 11 Entschädigung für die Mitglieder des Gutachterausschusses
§ 12 Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds
§ 13 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
§ 14 Auswertung der Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen
Dritter Abschnitt
EnteignungsbehördeVierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften