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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (TRBS 1111)
Ausgabe: März 2018 (GMBl 2018 S. 401; geändert GMBl 2019, S. 289)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
- Neufassung der TRBS 1111
Die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“, Ausgabe September 2006, BAnz. 2006, S. 7 [Nr. 232a] v. 9.12.2006, wird wie folgt neu gefasst:
Inhaltsübersicht
1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
3 Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
4 Grundsätze zur Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
4.1 Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
4.3 Einbeziehung von Gefährdungen durch Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung sowie Arbeitsgegenstände
4.4.1 Gebrauchstauglichkeit (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV)
4.4.2 Alterns und altersgerechte Gestaltung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV)
4.4.3 Ergonomische Zusammenhänge (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV)
5 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
5.2 Notwendige Informationen beschaffen
5.2.1 Informationen zur Verwendung des Arbeitsmittels
5.5.2 Technische Schutzmaßnahmen
5.5.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen
5.7 Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen (§ 4 Absatz 5 BetrSichV)