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Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 12. März 1991 (Technische Anleitung besonders überwachungsbedürftige Abfälle – TA Abfall)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1991, GMBl. S. 139, ber. S. 469
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes und nach § 4 Abs. 5 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501) erläßt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Inhaltsübersicht
2.2 Begriffsbestimmungen und Einheiten im Meßwesen
3. Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen
3.2.1 Art der Sicherheitsleistung
4. Zuordnung von Abfällen zu Entsorgungsverfahren und -anlagen
4.3.2 Verwertungsmöglichkeiten
4.4 Kriterien für die Zuordnung von Abfällen zur sonstigen Entsorgung
5.2.2 Bearbeitung der Annahmeerklärung im Entsorgungsnachweis
5.4 Information und Dokumentation
6. Übergreifende Anforderungen an Zwischenlager, Behandlungsanlagen und Deponien
7. Besondere Anforderungen an Zwischenlager
8. Besondere Anforderungen an Behandlungsanlagen
8.3 Chemisch/physikalische Behandlungsanlagen
8.3.1 Technische Anforderungen
8.4.1 Technische Anforderungen
9. Besondere Anforderungen an oberirdische Deponien
9.5 Stabilität des Deponiekörpers
9.6.4 Aufbau des Deponiekörpers
9.7 Abschluß der Deponie und Nachsorge
10. Besondere Anforderungen an Untertagedeponien im Salzgestein
10.3 Standortbezogene Sicherheitsbeurteilung
10.3.1 GeotechnischerStandsicherheitsnachweis
11. Anforderungen an Altanlagen
