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Verordnung des Umweltministerium über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe – VAwS)
Vom 11. Februar 1994, GBl. S. 182, zuletzt geändert am 5. Oktober 2011, GBl. S. 467
Auf Grund von §§ 25 b und 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269) wird im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen
§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu § 19g Abs. 3 WHG)
§ 6 Gefährdungspotential, Gefährdungsstufen
§ 7 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen
§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften
§ 10 Anlagen in Schutzgebieten, Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten
Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender StoffeErster Abschnitt
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art§ 14 Anlagen zum Lagern fester Stoffe (zu § 19h Abs. 2 Nr. 1 WHG)
Zweiter Abschnitt
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen
Dritter Abschnitt
Betrieb der AnlagenVierter Teil
ÜberwachungFünfter Teil
Fachbetriebe§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 19 1 Abs. 1 Satz 2 WHG)
§ 25 Technische Überwachungsorganisationen (zu § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG)
§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 19i Abs. 1 und § 19 l WHG)
Sechster Teil
BußgeldvorschriftSiebter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
