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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion (TRBS 1201 Teil 5)
Vom 15. März 2010 (GMBl 2010, S. 620), aufgehoben mit Bekanntmachung vom 1. Oktober 2019 (GMBl 2019, Seite 1166)
Die TRBS 1201 Teil 5 „Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion“, Ausgabe März 2010, GMBl 2010, S. 620 [Nr. 29] v. 12.5.2010 wird aufgehoben. Die entsprechenden Anforderungen finden sich nunmehr in der TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“.
Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende, vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene, Technische Regel für Betriebssicherheit vom 15. März 2010 - AZ IIIc 3 - 35650 - bekannt: