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Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
Vom 8. Oktober 1974, GVBl. S. 499, zuletzt geändert am 22. Juli 2008, GVBl. S. 466
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Ausführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesArt. 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen
Art. 2 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Art. 3 Anlagen in Betriebsbereichen
Art. 4 a Sonderregelung für kerntechnische Anlagen
Art. 5 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
Zweiter Teil
Schutz vor Einwirkungen aus unnötig störenden BetätigungenDritter Teil
Verhinderung von Störfällen und Begrenzung der Auswirkungen von StörfällenVierter Teil
Gemeinsame und SchlussvorschriftenArt. 17 Einschränkung von Grundrechten
Art. 19 Aufsicht und Oberste Landesbehörde, Auffangzuständigkeit
