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- Vom 20. Juli 2001, BGBl. I S. 1714, zuletzt geändert am 4. Oktober 2011, BGBl. I S. 2000
- Vom 20. Juli 2001, BGBl. I S. 1714, ber. 2002 S. 1459, zuletzt geändert am 29. August 2008, BGBl. I S. 1793, 1796
- Vom 20. Juli 2001, BGBl. I S. 1714, ber. 2002 S. 1459, zuletzt geändert am 13. Dezember 2007, BGBl. I S. 2930
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)
Vom 20. Juli 2001, BGBl. I S. 1714, zuletzt geändert am 24. Februar 2012, BGBl. I S. 212
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine VorschriftenKapitel 1
Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte§ 6 Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung
Kapitel 2
Genehmigungen, Zulassungen, FreigabeAbschnitt 1
Umgang mit radioaktiven Stoffen§ 7 Genehmigungsbedürftiger Umgang mit radioaktiven Stoffen
§ 8 Genehmigungsfreier Umgang; genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
§ 9 Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen
Abschnitt 2
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen§ 12 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 12a Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 13 Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
§ 14 Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Abschnitt 3
Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen§ 15 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
Abschnitt 4
Beförderung radioaktiver Stoffe§ 16 Genehmigungsbedürftige Beförderung
Abschnitt 5
Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe§ 19 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung
§ 20 Anzeigebedürftige grenzüberschreitende Verbringung
§ 21 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung
§ 22 Genehmigungsvoraussetzungen für die grenzüberschreitende Verbringung
Abschnitt 6
Medizinische ForschungAbschnitt 7
Bauartzulassung§ 25 Verfahren der Bauartzulassung
Abschnitt 8
Ausnahmen§ 28 Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige
Abschnitt 9
FreigabeKapitel 3
Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender StrahlungAbschnitt 1
Fachkunde im Strahlenschutz§ 30 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
Abschnitt 2
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes§ 31 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte
§ 32 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
§ 33 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
Abschnitt 3
Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen; physikalische Strahlenschutzkontrolle§ 37 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
§ 39 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen
§ 41 Ermittlung der Körperdosis
§ 42 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht
Abschnitt 4
Schutz von Bevölkerung und Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten§ 46 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung
Abschnitt 5
Schutz vor sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen§ 51 Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen
§ 52 Vorbereitung der Brandbekämpfung
§ 53 Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen
Abschnitt 6
Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung§ 54 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
§ 55 Schutz bei beruflicher Strahlenexposition
§ 57 Dosisbegrenzung bei Überschreitung
§ 58 Besonders zugelassene Strahlenexpositionen
§ 59 Strahlenexposition bei Personengefährdung und Hilfeleistung
Abschnitt 7
Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen§ 60 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Abschnitt 8
Sonstige Anforderungen§ 65 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe
§ 66 Wartung, Überprüfung und Dichtheitsprüfung
§ 69 Abgabe radioaktiver Stoffe
§ 69a Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen
§ 70 Buchführung und Mitteilung
§ 70a Register über hochradioaktive Strahlenquellen
§ 71 Abhandenkommen, Fund, Erlangung der tatsächlichen Gewalt
Abschnitt 9
Radioaktive Abfälle§ 72 Planung für Anfall und Verbleib radioaktiver Abfälle
§ 74 Behandlung und Verpackung
§ 75 Pflichten bei der Abgabe radioaktiver Abfälle
Abschnitt 1
Heilkunde und Zahnheilkunde§ 80 Rechtfertigende Indikation
§ 81 Beschränkung der Strahlenexposition
§ 82 Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
§ 83 Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung
§ 86 Anwendungen am Menschen außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde
Abschnitt 2
Medizinische Forschung§ 87 Besondere Schutz- und Aufklärungspflichten
§ 88 Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen für einzelne Personengruppen
§ 89 Mitteilungs- und Berichtspflichten
Kapitel 5
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde§ 92a Beschränkung der Strahlenexposition bei Tierbegleitpersonen
Teil 3
Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei ArbeitenKapitel 1
GrundpflichtenKapitel 2
Anforderungen bei terrestrischer Strahlung an Arbeitsplätzen§ 95 Natürlich vorkommende radioaktive Stoffe an Arbeitsplätzen
Kapitel 3
Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen§ 97 Überwachungsbedürftige Rückstände; unzulässige Verbringung
§ 98 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung
§ 99 In der Überwachung verbleibende Rückstände
§ 100 Mitteilungspflicht, Rückstandskonzept, Rückstandsbilanz
§ 101 Entfernung von radioaktiven Verunreinigungen von Grundstücken
Kapitel 4
Kosmische Strahlung§ 103 Schutz des fliegenden Personals vor Expositionen durch kosmische Strahlung
Kapitel 5
BetriebsorganisationTeil 4
Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten§ 105 Unzulässiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und unzulässige Aktivierung
§ 106 Genehmigungsbedürftiger Zusatz von radioaktiven Stoffen und genehmigungsbedürftige Aktivierung
§ 107 Genehmigungsvoraussetzungen für den Zusatz von radioaktiven Stoffen und die Aktivierung
§ 108 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern
§ 109 Genehmigungsvoraussetzungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern
Teil 5
Gemeinsame VorschriftenKapitel 1
Berücksichtigung von Strahlenexpositionen§ 111 Festlegungen zur Ermittlung der Strahlenexposition; Duldungspflicht
Kapitel 2
Befugnisse der BehördeKapitel 3
FormvorschriftenKapitel 4
OrdnungswidrigkeitenKapitel 5
Schlussvorschriften§ 118 Abgrenzung zu anderen Vorschriften, Sanierung von Hinterlassenschaften
Anlage I (zu §§ 8, 12, 17, 21)
Anlage III (zu §§ 3, 8, 10, 18, 20, 29, 43, 44, 45, 50, 53, 65, 66, 68, 70, 71, 105, 106, 107, 117)
Anlage VI (zu §§ 3, 47, 49, 55, 95, 117)
Anlage XV (zu §§ 70, 70a und 71)
Anlage XVI
(zu § 4 Absatz 3)
