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Bekanntmachung von sicherheitstechnischen Regeln des Kerntechnischen Ausschusses – Explosionsschutz in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren (allgemeine und fallbezogene Anforderungen) (KTA 2103)
Vom 4. Dezember 2015, BAnz AT 08.01.2016 B4 S. 1, berichtigt am 15. November 2017, BAnz AT 19.12.2017 B3 S. 1
Inhaltsübersicht
3.1 Grundsätze des Explosionsschutzes
3.2 Vermeiden wirksamer Zündquellen
3.3 Kombinationen des Ereignisses Explosion mit einem anderen Ereignis
3.3.2 Kombinationen kausal abhängiger Ereignisse
4.1 Lagern und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten
4.2 Bereitstellung und Einsatz brennbarer Flüssigkeiten
4.3 Tankstellen und mobile Tankanlagen
4.5 Lagern und Füllen von entzündbaren Gasen
4.6 Bereitstellung und Einsatz entzündbarer Gase
4.6.2 Wasserstoff für die Rekombination von Sauerstoff
4.6.3 Zählgase zur Radioaktivitätsüberwachung
4.6.4 Brenngase für Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren
4.7 Stationäre Batterien oder Batterieanlagen
4.9 Abgasanlagen (Gasbehandlungssysteme)
4.10 Verhinderung explosionsfähiger Wasserstoffgemische im Sicherheitsbehälter
Anhang A
(informativ) Beispieltabelle RadiolysegasvorsorgeAnhang B
Bestimmungen, auf die in dieser Regel verwiesen wird