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Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWärmeG)
Vom 17. März 2015 (GBl. S. 151), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 41)
Der Landtag hat am 11. März 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 5 Zur Erfüllung der Nutzungspflicht anerkannte erneuerbare Energien
§ 6 Anerkennung und Berechnung bei Wohngebäuden
§ 7 Pauschalierte Erfüllung bei Solarthermie
§ 8 Energieeinsparmaßnahmen durch baulichen Wärmeschutz
§ 9 Gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan
§ 13 Anerkennung und Berechnung bei Nichtwohngebäuden
§ 14 Pauschalierte Erfüllung mit Solarthermie bei Nichtwohngebäuden
§ 15 Energieeinsparmaßnahmen durch baulichen Wärmeschutz bei Nichtwohngebäuden
§ 16 Gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan bei Nichtwohngebäuden
Teil 4 Ausnahmen und Befreiungen
Teil 5 Vollzug und Zuständigkeit
Teil 6 Ergänzende Bestimmungen
§ 24 Verhältnis zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz bei öffentlichen Gebäuden
§ 25 Ermächtigung für innovative Technologien und Evaluation