Strahlenschutz / Bund

Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen

Vom 20. Februar 2014, GMBl. S. 289

Vollzug der Strahlenschutzverordnung hier: Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen

Bezug:

  1. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz, November 2013, TOP A 18 sowie anschließendes Umlaufverfahren
  2. Sitzung des Fachausschusses Reaktorsicherheit, November 2013, TOP 6
  3. Umlaufverfahren des Hauptausschusses der Länderausschusses für Atomkernenergie

– RdSchr. d. BMUB v. 20.2.2014 – RS II 3 – 15040/2 –

Im Mai 2010 wurde im Fachausschuss Strahlenschutz und im Fachausschuss Reaktorsicherheit beschlossen, die „Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen“ vom 10. Dezember 1990 (GMBl 1991, Nr. 4, S. 56) zu überarbeiten. Dazu wurde eine Bund-Länder Arbeitsgruppe eingerichtet.

Wesentliche Punkte der Überarbeitung der Richtlinie betrafen

– die Anpassung der Richtlinie an die aktuelle Fassung der Strahlenschutzverordnung,

– die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf die Stilllegung von Anlagen,

– die Einführung der Abstimmung der Ausbildungsprogramme in den Anlagen mit der zuständigen Behörde und

– die Erstellung von Vorgaben zur Erhaltung der Fachkunde.

Die Fachausschüsse Strahlenschutz und Reaktorsicherheit des Länderausschusses für Atomkernenergie haben die beigefügte

Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen abschließend beraten. Der Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomkernenergie hat der Richtlinie im Umlaufverfahren zugestimmt.

Ich bitte Sie, die Richtlinie dem Vollzug der Strahlenschutzverordnung zu Grunde zu legen.

Diese Richtlinie ersetzt die mit dem Rundschreiben des BMU vom 10. Dezember 1990 – RS II 3 – 15040/1 bekannt gegebene Richtlinie zur „Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen“ vom 10. Dezember 1990.

An die für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung zuständigen obersten Landesbehörden

 
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