Allgemeines Umweltrecht / Bund

Raumordnungsgesetz (ROG)

Vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)

Hinweis der Redaktion:

Abschnitt 3 (§§ 17 bis 25) und § 29 dieses Gesetzes treten am 31. Dezember 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. Juni 2009 in Kraft.

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung

§ 2 Grundsätze der Raumordnung

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung

§ 5 Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes

§ 6 Ausnahmen und Zielabweichung

§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

Abschnitt 2
Raumordnung in den Ländern

§ 8 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne

§ 9 Umweltprüfung

§ 10 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

§ 11 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen

§ 12 Planerhaltung

§ 13 Raumordnerische Zusammenarbeit

§ 14 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

§ 15 Raumordnungsverfahren

§ 16 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren

Abschnitt 3
Raumordnung im Bund

§ 17 Raumordnungspläne für den Gesamtraum und für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone

§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes

§ 19 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen

§ 20 Planerhaltung bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 21 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 22 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes

§ 23 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 24 Beirat für Raumentwicklung

§ 25 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften

§ 26 Zusammenarbeit von Bund und Ländern

§ 27 Verwaltungsgebühren

§ 28 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern

§ 29 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 2)

 
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